Aufschließungsabgabe

Dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid
a) ein Grundsück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt wird
b) eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird.

Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet.

A = BL x BKK x ES

Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates.
Bauplatzfläche (die im Bauland gelegene Fläche) = BF
BL = Quadratwurzel aus BF

Der Bauklassenkoeffizient beträgt in der Bauklasse I 1,00 und in jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr.

Der Einheitssatz wird mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzt. Er beträgt derzeit € 450,00.

Bauwerber, die ihren Hauptwohnsitz für mindestens 12 Jahre in der Marktgemeinde Echsenbach begründen möchten, können um einen Baukostenzuschuss ansuchen.

Zuständig

Förderungen