Kanalgebühren

Die Vorschreibung und Einhebung der Kanalabgaben erfolgt auf Grundlage des NÖ Kanalgesetz 1977.

In der Marktgemeinde Echsenbach werden Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs- und Kanalergänzungsabgabe) und Kanalbenützungsgebühren eingehoben.

Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz.

Berechnungsfläche: die Hälfte der bebauten Fläche wird mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche (500 m²) vermehrt. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäuedeteile zählen zur unbebauten Fläche.

Der Einheitssatz wird vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festgesetzt. Er beträgt in der Marktgemeinde Echsenbach für den Schmutzwasserkanal € 6,00, für den Regenwasserkanal € 3,16 und für den Mischwasserkanal € 9,16.

Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung.

Kanalbenützungsgebühr

Die Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus dem Produkt von Einheitssatz und Berechnungsfläche.

Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Angeschlossene Kellergeschosse und nicht angeschlossene Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

Der Einheitssatz beträgt € 2,20.

Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer- und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. 

 

Die Kanalbenützungsgebühr wird vom Gemeindeabgabenverband Zwettl vorgeschrieben und eingehoben.

Hier finden Sie weitere Infos über den Kanalanschluss

 

Zuständig