Die zuständigen RauchfangkehrermeisterInnen sind auf Grund des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG) § 19 und § 20 verpflichtet, die feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen Abständen (alle 10 Jahre) durchzuführen.
Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bauwerke einschließlich Nebengebäuden. Im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob Mängel vorliegen, welche die Brandsicherheit gefährden können.
Sollten im Zuge einer Beschau Mängel festgestellt werden, hat die Gemeinde dem Inhaber des Bauwerks durch Bescheid die Behebung unter Setzung einer Frist aufzutragen. Nach Ablauf der Frist wird geprüft, ob die Mängel auch behoben wurden.