NÖ Veranstaltungsgesetz
Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind.
Veranstaltungen sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen.