Fertigstellung Bauvorhaben

Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt, hat der Bauher dies der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

Der Anzeige sind anzuschließen:

  • bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2-fach)
  • bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach)
  • eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks
  • die im Bewilligungsbescheid vorgeschreibenen Befunde und Bescheinigungen
  • der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus.

Ist ein Vorhaben im Sinn des § 18 Abs 1a fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen.
Nach Fertigstellung eines Vorhabens nach § 18 Abs 10 Z 3 (Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung) eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel.

Zuständig