Nachstehende Bauvorhaben bedürfen gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 2014 einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
- die Aufstellung von:
a) Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,
b) Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,
c) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
d) Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen,
sowie die Abänderung von:
e) Feuerungsanlagen nach lit. c, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,
f) mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte; - die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
- die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;
- die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
- der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.
Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
- Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift) höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes
- Bautechnische Unterlagen
- Bauplan und Baubeschreibung jeweils dreifach
- Beschreibung über Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs.3)
- bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 6 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens - Energieausweis (bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderung von Gebäuden)
- Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3)
- Bei Bauvorhaben nach § 14 Z 1 hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister in elektronischer Form an die Gemeinde übermittelt.
Ansuchen € 14,30, Pläne je nach Ausgestaltung zwischen € 3,90 und € 21,80, Baubeschreibung € 3,90
Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen - siehe Fertigstellung.