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Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Dezember 2021 gewährt die Marktgemeinde Echsenbach unter nachstehenden Voraussetzungen einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Anschaffungskosten von Photovoltaikanlagen.
Gegenstand der FörderungGefördert wird die erstmalige Anschaffung von Photovoltaikanlagen bei Eigenheimen und Wohnhäusern im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Echsenbach.Die Beheizung von Schwimmbädern sowie die Energieerzeugung für Gartenhäuser werden nicht gefördert.
Art, Anzahl und Höhe des ZuschussesDer Zuschuss ist einmalig und nicht rückzahlbar. Die Förderungshöhe beträgt für Photovoltaikanlage: € 100,--/KWp pro Wohneinheit. Maximal werden 4 KWp pro Wohneinheit gefördert.Für Erweiterungen einer bereits bestehenden Anlage wird keine Förderung gewährt.
Persönliche Voraussetzungen der ZuschusswerberZuschusswerber können Hauseigentümer, Einzelpersonen und Familien sein, die ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Echsenbach haben oder diesen in der Marktgemeinde Echsenbach begründen wollen. Die Liegenschaft, auf der sich die geförderte Anlage befindet, muss vom Zuschusswerber nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage ganzjährig als Hauptwohnsitz bewohnt werden.
Sonstige VoraussetzungenZuschüsse werden nur dann gewährt, wenn die geförderte Anlage – soweit dies durch die NÖ Bauordnung gefordert ist – baubehördlich angezeigt bzw. genehmigt ist. Die Anlage muss zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens fertig gestellt und in Betrieb sein.
AnsuchenDer Zuschuss wird nur über ein schriftliches Ansuchen gewährt. Dem Antrag ist unbedingt die Rechnung, samt Zahlungsnachweis anzuschließen. Das Ansuchen ist binnen sechs Monaten ab Datum der Rechnung über die Anschaffung der Anlage einzubringen.
RechtsanspruchDer Zuschusswerber nimmt zur Kenntnis, das die Gewährung eines Zuschusses nach Maßgabe der vorhandenen und budgetierten Mittel erfolgt, kein Rechtsanspruch besteht und die gegenständlichen Richtlinien vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben oder geändert werden können.
GenehmigungDie Genehmigung der einzelnen Zuschussansuchen – sofern sie den Richtlinien entsprechen – ist nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung dem Bürgermeister vorbehalten.